Energieausweis
Der Energieausweis in seiner jetzigen Form ist seit der EnEV 2007 (01.Oktober 2007) gesetzlich vorgeschrieben!
Die Regelung trat schrittweise in Kraft:
Wohngebäude, die bis zum Jahr 1965 fertig gestellt wurden, benötigen den Energieausweis bis zum 1.Juli 2008. Eigentümer jüngerer Wohngebäude müssen den Energieausweis bei Nutzerwechsel seit 1.Januar 2009 vorlegen können. Nichtwohngebäude müssen im Falle des Verkaufs oder der Vermietung seit 01.Juli 2009 den Energieausweis haben. Für ab 2002 errichtete Neubauten war bereits mit Einführung der 1. EnEV (01.Februar 2002) ein Energieausweis in anderer Form Pflicht.
Anders als bei Autos oder Haushaltsgeräten wissen Käufer oder Mieter von Wohnungen nur wenig üder deren Energiebedarf. Objektive Informationen sind Mangelware, Vergleichsmaßstäbe fehlen oder sind nur schwer zugänglich. Die Betriebskosten für Gebäudebeheizung und Warmwasser bilden in Privathaushalten der größten Anteil an "Nebenkosten". Bei Nichtwohngebäuden werden sie durch Prozesswärme, Kühlung und Beleuchtung ergänzt. Um mehr Transparenz zu schaffen, werden Gebäude bewertet und klassifiziert.
Bei Vermietung oder Verkauf einer Immobilie haben Interessenten das Recht, den Energieausweis einzusehen.
Der Energieausweis wird folgendermaßen unterschieden:
Bedarfsausweis
Hierbei werden die Gebäude - und Anlagendaten detailliert erfasst und ausgewertet. Dieses Verfahren liefert objektive - vom Nutzer unabhängige - Ergebnisse. Die Investition für die Erstellung ist höher, da der Erfassungs- und Bewertungsaufwand größer sind. Schwachstellen des untersuchten Gebäudes lassen sich genauer erfassen und Sanierungsempfehlungen und Einsparpotentiale besser aufzeigen.
Seit in Kraft treten der EnEV 2009 kann nach 2 unterschiedlichen Bilanzierungsmethoden verfahren werden
1.) nach DIN 4108-6 und DIN 4701-10
2.) nach DIN 18599
Ebenfalls wurde mit der EnEV 2009 für die Ermittlung der zulässigen Höchstwerte das Referenzgebäudeverfahren (jedes Gebäude erhält seinen EnEV-Klon als Bezugspunkt) für Wohngebäude eingeführt. Bis dahin wurden die Grenzwerte auf das A/V-Verhältnis (wärmeübertragende Hüllfläche / beheiztes Volumen) bezogen.
Verbrauchsausweis
Hierbei wird auf Grundlage der witterungsbereinigten Verbrauchsdaten von mindestens drei aufeinander folgenden Heizperioden der Gebäudekennwert ermittelt. Das Verfahren ist deutlich kostengünstiger und spiegelt den realen Energieeinsatz wieder. Die Ergebnisse sind subjektiv und stark abhängig vom Nutzerverhalten, deshalb eignet sich dieses Verfahren nur sehr eingeschränkt zur Schwachstellenanalyse und Qualitätsaussagen zur Gebäudebeurteilung.
Welchen Ausweis brauchen Sie:
Neubau
Immer den Bedarfsausweis, da keine Verbrauchswerte vorliegen.
Altbau
Seit 1. Oktober 2008 besteht keine generelle Wahlfreiheit mehr.
Für Gebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten, deren energetischer Zustand nicht mindestens der 1. Wärmeschutzverordnung entspricht (Bauantrag vor 1. November 1977 und unsaniert), ist ein Bedarfsausweis erforderlich.
Für Sanierungen oder An- und Umbauten, wo im Rahmen der Planung eine ingenieursmäßige Wärmebedarfsberechnung erfolgt, ist ein Bedarfsausweis erforderlich.
Für alle anderen Gebäude besteht Wahlfreiheit.
Gerne beraten wir Sie umfassend und geben Ihnen weitere Informationen. Sprechen Sie uns einfach an.